Satzung der Gesellschaft für Ichthyologie e.V. – Neufassung gemäß Beschluss Mitgliederversammlung vom 25.11.17

Die vorliegende Satzung wurde am 4. November 1995 auf der Gründungsversammlung in Düsseldorf errichtet.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Ichthyologie e.V.“, abgekürzt GfI. Vereinssitz ist Düsseldorf. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. Postanschrift der GfI ist die Postanschrift des Präsidenten.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Die wissenschaftliche Beschäftigung mit Fischen soll gefördert und allen Wissenschaftlern und ichthyologisch Interessierten ein deutschsprachiges Forum für Information, Kommunikation und Publikation geboten werden. Dies soll unter anderem erreicht werden durch

1.1.  die Förderung der Erforschung der Biologie der Fische unter natürlichen und künstlichen Lebensbedingungen,

1.2.  die Unterstützung ichthyologischer Lehre auf allen Bildungsebenen,

1.3.  die Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene mit Institutionen, Gruppen und interessierten Personen,

1.4.  die Förderung der Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Nutzung von Fischbeständen,

1.5.  die Unterstützung bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge,

1.6.  die Förderung der Kommunikation zwischen Personen, die sich mit Fischen beschäftigen,

1.7.  die Durchführung von Fachtagungen,

1.8.  die Herausgabe einer regelmäßig erscheinenden Publikation und

1.9.  die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt und zum Schutz der natürlichen Habitate der Fische, besonders die Unterstützung von Projekten im Arten- und Biotopschutz.

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Beschlussfassungen

Alle beschließenden Versammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Entscheidungen fallen, wenn dies die Satzung im Einzelfall nicht anders vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen sind mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Stimmrecht juristischer Personen übt deren autorisierter Vertreter aus.

§ 4 Beurkundungen

Über Verlauf und Beschlüsse beschließender Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 5 Wahlen

Alle Funktionsträger werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet bei Fortbestehen des Amtes mit der Wahl des Nachfolgers. Für die Wahl des Präsidiums ist Briefwahl möglich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Sie sind jährlich im Voraus fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied werden, wenn sie beim Präsidium schriftlich die Aufnahme beantragt. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers. Der Verein kennt aktive Mitglieder und fördernde Mitglieder. Beide können nach Maßgabe der Ehrungsordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod der natürlichen Person,

2. mit dem juristischen Ende der juristischen Person oder

3. durch Ausscheiden nach Kündigung der Mitgliedschaft.

3.1.  Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist vor dem 1. Oktober zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Geschäftsführer zu erklären.

3.2.  Der Verein kann die Mitgliedschaft fristlos kündigen, wenn

3.2.1. das Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr nicht bis zum 30. Juni des laufenden Jahres entrichtet,

3.2.2. das Mitglied Ansehen oder Vermögen des Vereins wissentlich erheblich geschädigt oder 3.2.3. das Mitglied wissentlich grob gegen die Satzung verstoßen hat.

3.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung, wenn die Postadresse des Mitglieds letztlich unbekannt ist.

3.4. Verwahrt sich das Mitglied gegen seine Kündigung oder Streichung, entscheidet in dieser Sache die folgende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 9 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, der erweiterte Vorstand und die Kassenprüfer.

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie tagt jährlich. Die Mitgliederversammlung kann jeden Beschluss ändern.

1.1.  Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Monate vor der Versammlung beim Präsidenten vorliegen, desgleichen die Kandidatenvorschläge.

1.2.  Der Präsident beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen unter Angabe von Termin, Tagungslokal und Tagesordnung schriftlich per Brief oder per E-Mail ein.

1.3.  10% aller Mitglieder können gemeinsam, das Präsidium alleine kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Sie wird analog § 9, 1.2. einberufen.

2. Präsident, Geschäftsführer und Schatzmeister bilden das Präsidium. Es ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Präsidiumsmitglied hat die volle Einzelvertretungsberechtigung. Im Innenverhältnis können Geschäftsführer oder Schatzmeister nur als beauftragte Vertreter des Präsidenten vertreten. Tritt der Präsident zurück, rückt der Geschäftsführer an seine Stelle, diesem folgt gegebenenfalls der Schatzmeister.

3. Zum erweiterten Vorstand gehören außer dem Präsidium die Referatsleiter, deren Anzahl und Aufgabenfeld von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf.

4. Treten Geschäftsführer, Schatzmeister oder ein Referatsleiter zurück, ernennt das Präsidium einen Vertreter, der längstens bis zur nächsten Wahl im Amt bleibt.

5. Weiteres regelt eine vom erweiterten Vorstand erstellte Geschäftsordnung.

6. Kassenprüfung. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen jährlich die Kassenführung der Gesellschaft und geben das Ergebnis ihrer Prüfung auf der Mitgliederversammlung bekannt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung erfolgt, wenn auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mehr als 80 % der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vermögen des Vereins ist bei Liquidation oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.